Stellen Sie sicher, dass alle relevanten Kostenpositionen in der Abrechnung enthalten sind. Typische Kosten können Heizung, Wasser, Abwasser, Müllentsorgung, Hausmeisterdienste, Versicherungen, Grundsteuer und Verwaltungskosten umfassen.
Nicht alle Aufgaben, die ein Hausmeister erledigt, dürfen abgerechnet werden. Dieses Thema ist daher oftmals Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter. Zu den nicht umlagefähigen Kosten zählen bspw. Kleinstreparaturen oder Verwaltungsaufgaben. Gartenpflegekosten oder die Pflege von Außenanlagen dürfen hingegen vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden.
Insgesamt dürfen 16 Posten als Betriebskosten abgerechnet werden. Zusätzlich dürfen unter dem Punkt “Sonstige Betriebskosten” auch Kosten wie die Dachrinnenreinigung abgerechnet werden. Voraussetzung ist die klare Mietvertragsdefinition der Posten, die unter “Sonstige Betriebskosten” abgerechnet werden können. Hellhörig sollten Mieter werden, wenn die Höhe der Kosten für bspw. Aufzüge oder Heizungen im Vergleich deutlich über den Vorjahreskosten liegen. Es ist nicht erlaubt, Reparaturkosten abzurechnen, die oftmals fälschlicherweise ebenfalls als Wartungskosten deklariert werden. Verwaltungstätigkeiten sowie Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen sind generell nicht umlagefähig.
Mieter sollten die Betriebskostenabrechnung sorgfältig prüfen, um sicherzustellen, dass sie korrekt und fair ist. Hier sind einige wichtige Punkte, die Mieter bei der Überprüfung der Abrechnung beachten sollten:
Wer kann helfen, wenn sich Unstimmigkeiten nicht klären lassen?
Wenn Mieter Unstimmigkeiten oder Fehler in der Betriebskostenabrechnung feststellen, sollten sie diese schriftlich beim Vermieter beanstanden und gegebenenfalls um eine korrigierte Abrechnung bitten. Bei anhaltenden Problemen oder rechtlichen Fragen können Mieter sich an einen Mieterverein, einen Rechtsanwalt oder an die örtliche Verbraucherzentrale wenden, um weitere Unterstützung zu erhalten.
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